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BFH Urteil v. - IX R 41/10

Gesetze: EStG § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe bEStG § 10dUmwStG § 20 Abs. 6

Einbringung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft in eine andere Kapitalgesellschaft unter den Voraussetzungen des § 20 Abs. 6 UmwStG 1977

Leitsatz

Liegen bei Einbringung von - zu verschiedenen Zeitpunkten erworbenen - Anteilen an einer Kapitalgesellschaft in eine andere Kapitalgesellschaft die Voraussetzungen des § 20 Abs. 6 UmwStG 1977 i.d.F. v. vor und setzt die übernehmende Kapitalgesellschaft für die eingebrachten Anteile einen einheitlichen Wert an, stellt dieser für den Einbringenden den Veräußerungspreis für die eingebrachten Anteile dar.
Der aufgrund Teilung des Veräußerungspreises durch die Anzahl der eingebrachten Anteile sich ergebende Veräußerungspreis pro Anteil gilt auch für solche Anteile, die der Einbringende innerhalb der Spekulationsfrist des § 23 Abs. 1 EStG erworben hat.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2011 S. 1850 Nr. 11
BFH/PR 2011 S. 450 Nr. 12
HFR 2011 S. 1305 Nr. 12
GAAAD-90756

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