Einbringung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft in eine
andere Kapitalgesellschaft unter den Voraussetzungen des
§ 20 Abs. 6 UmwStG
1977
Leitsatz
Liegen bei Einbringung von - zu verschiedenen Zeitpunkten erworbenen
- Anteilen an einer Kapitalgesellschaft in eine andere Kapitalgesellschaft die
Voraussetzungen des
§ 20 Abs. 6 UmwStG
1977 i.d.F. v. vor und setzt die übernehmende
Kapitalgesellschaft für die eingebrachten Anteile einen einheitlichen Wert an,
stellt dieser für den Einbringenden den Veräußerungspreis für die eingebrachten
Anteile dar. Der aufgrund Teilung des Veräußerungspreises durch
die Anzahl der eingebrachten Anteile sich ergebende Veräußerungspreis pro
Anteil gilt auch für solche Anteile, die der Einbringende innerhalb der
Spekulationsfrist des
§ 23 Abs. 1 EStG
erworben hat.