1. Regelmäßige Rentenanpassungen führen nicht zu einer Erhöhung des steuerfreien Teils der Rente (§ 22 Nr. 1 S. 3 Buchst.
a) Doppelbuchst. aa) S. 7 EStG), so dass spätere reguläre Rentenerhöhungen uneingeschränkt der Besteuerung unterworfen werden.
2. Der steuerfreie Teil der Rente ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Jahresbetrag der Rente und dem der Besteuerung unterliegenden
Anteil; der steuerfreie Teil ist kein Prozentsatz.
3. Es besteht hinsichtlich der Rentenbesteuerung aufgrund der Regelung des § 22a EStG kein strukturelles Vollzugsdefizit,
dass zur Verfassungswidrigkeit der Besteuerung führt.
4. Die KBV findet auch Anwendung auf eine mit der Klage angefochtene Erstveranlagung.