Keine Verrechnung von Zahlungen einer Kapitalgesellschaft an die
Gesellschafter aus der Auflösung einer Kapitalrücklage mit dem EK 04
Leitsatz
§ 28 Abs. 3 i.V.m.
§ 30 Abs. 2 KStG a.F. kann nicht
dahingehend ausgelegt werden, dass bei Zahlungen einer Kapitalgesellschaft an
die Gesellschafter aus der Auflösung einer Kapitalrücklage gemäß
§ 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB abweichend von der
gesetzlichen Reihenfolge ein Direktzugriff auf das EK 04 möglich ist. Der
Wortlaut der Regelung ist eindeutig und lässt keine Ausnahmen zu. Es liegt auch
keine Gesetzeslücke vor. "Gewinnausschüttung" im Sinne des
§
27 KStG a.F. umfasst abweichend vom Handelsrecht jeden
Leistungstransfer, durch den die Gesellschaft mit Rücksicht auf das
Gesellschaftsverhältnis an einen Gesellschafter Vermögen abfließen lässt,
sofern nicht die Auszahlung von Liquidationsraten oder die Auskehrung von
Grund- oder Stammkapital vorliegen. Auch eine Kapitalrückzahlung ist eine
Ausschüttung im Sinne der Vorschrift. Eine andere Ausschüttung
im Sinne des
§ 27 Abs. 3 Satz 2 KStG a.F. ist
erst mit dem entsprechenden Vermögensabfluss bei der Kapitalgesellschaft
verwirklicht. An einem solchen fehlt es, wenn der auszuschüttende Betrag bei
der Kapitalgesellschaft nur als Verpflichtung gegenüber dem Anteilseigner
passiviert wird.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2011 S. 1921 Nr. 11 GmbH-StB 2011 S. 326 Nr. 11 GmbHR 2011 S. 1108 Nr. 20 StuB-Bilanzreport Nr. 19/2011 S. 766 VAAAD-90965