Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BFH Urteil v. - I R 69/10

Gesetze: EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 20 Abs. 1 Nr. 2, KStG § 27, KStG § 28 Abs. 2, KStG § 28 Abs. 3, KStG § 29 Abs. 2 Satz 2, KStG § 30 Abs. 2, KStG § 41 Abs. 1, KStG § 44, KStG § 47 Abs. 1, KStG § 8b, HGB § 272 Abs. 2 Nr. 4, GmbHG § 30 Abs. 2

Keine Verrechnung von Zahlungen einer Kapitalgesellschaft an die Gesellschafter aus der Auflösung einer Kapitalrücklage mit dem EK 04

Leitsatz

§ 28 Abs. 3 i.V.m. § 30 Abs. 2 KStG a.F. kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass bei Zahlungen einer Kapitalgesellschaft an die Gesellschafter aus der Auflösung einer Kapitalrücklage gemäß § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB abweichend von der gesetzlichen Reihenfolge ein Direktzugriff auf das EK 04 möglich ist. Der Wortlaut der Regelung ist eindeutig und lässt keine Ausnahmen zu. Es liegt auch keine Gesetzeslücke vor.
"Gewinnausschüttung" im Sinne des § 27 KStG a.F. umfasst abweichend vom Handelsrecht jeden Leistungstransfer, durch den die Gesellschaft mit Rücksicht auf das Gesellschaftsverhältnis an einen Gesellschafter Vermögen abfließen lässt, sofern nicht die Auszahlung von Liquidationsraten oder die Auskehrung von Grund- oder Stammkapital vorliegen. Auch eine Kapitalrückzahlung ist eine Ausschüttung im Sinne der Vorschrift.
Eine andere Ausschüttung im Sinne des § 27 Abs. 3 Satz 2 KStG a.F. ist erst mit dem entsprechenden Vermögensabfluss bei der Kapitalgesellschaft verwirklicht. An einem solchen fehlt es, wenn der auszuschüttende Betrag bei der Kapitalgesellschaft nur als Verpflichtung gegenüber dem Anteilseigner passiviert wird.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2011 S. 1921 Nr. 11
GmbH-StB 2011 S. 326 Nr. 11
GmbHR 2011 S. 1108 Nr. 20
StuB-Bilanzreport Nr. 19/2011 S. 766
VAAAD-90965

In diesem Produkt ist das Dokument enthalten:

SIS Datenbank