Nur positive Kindergeldfestsetzungen haben eine Bindungswirkung für die Zukunft
Leitsatz
Eine Bindungswirkung für die Zukunft haben nach der gesetzlichen Konzeption des § 70 EStG nur positive Kindergeldfestsetzungen. Der Umfang der Bindungswirkung eines Ablehnungsbescheides ergibt sich aus seinem Regelungsgehalt. Er erschöpft sich in der Regelung des Anspruchs auf Kindergeld - auf der Grundlage der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Bescheiderteilung - für den bis dahin abgelaufenen Zeitraum. Über die in der Zukunft liegenden und damit zum Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht entstandenen Kindergeldansprüche kann der ablehnende Bescheid seinem Wesen nach noch keine Regelung treffen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2011 S. 1858 Nr. 11 JAAAD-90969