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FinMin Schleswig-Holstein - VI 3011 - S 2742 - 121 Kurzinfo KSt 6/2010

Verdeckte Gewinnausschüttungen (§ 8 Abs. 3 KStG) – Auswirkungen des Beschlusses des Großen Senats (BStBl 2010 II S. 672) zur steuerlichen Beurteilung von gemischt veranlassten Aufwendungen

Für den Bereich der Einkommensteuer wurde zur Anwendung des Beschlusses des Großen Senats des (BStBl 2010 II S. 672) mit (BStBl 2010 I S. 614; ESt-Kartei SH, § 12 EStG, Karte 1.1) Stellung genommen.

Zu den Auswirkungen bei der Körperschaftsteuer nehme ich wie folgt Stellung:

Im Bereich der verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) gilt § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG nicht unmittelbar. Allerdings hat der I. Senat des BStBl 2005 II S. 666) unter Hinweis auf eine rechtsformneutrale Besteuerung entschieden, dass die für eine vGA ausreichende private Mitveranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis regelmäßig gegeben ist, wenn bei vergleichbaren Aufwendungen eines sonstigen Unternehmers § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG eingreifen würde. In der Entscheidung hat der I. Senat erstmals ausdrücklich die Abgrenzungskriterien des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG auf die vGA übertragen.

Auch der VIII. Senat des zum Ausdruck gebracht, dass sich die private (gesellschaftsrechtliche) Veranlassung bei der Körperschaftsteuer grundsätzlich nach denselben Kriterien bestimmt, die für die Beurteilung bei Einzelunternehmen und Personengesellschaftern entwickelt worden sind (Rn. ...

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