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Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirte für das Kalenderjahr 2009
Bezug:
Soweit die nachfolgenden Ausführungen in den Tz. 1 – 2 zur Gewinnermittlung bei Land- und Forstwirten (LuF) gegenüber den grundlegenden Anordnungen It. Rdvfg. Ergänzungen oder Änderungen beinhalten, sind diese durch Randstrich, der allerdings nicht in Info dargestellt werden kann, kenntlich gemacht. Die Ausführungen zu wiederkehrenden Leistungen/Altenteilsleistungen Tz. 3 ff.) wurden insgesamt überarbeitet. Auf Randstriche wird deshalb in diesem Bereich verzichtet.
1 Allgemeines
Für die Einkommensbesteuerung der LuF für das Kalenderjahr (Kj.) 2009 bzw. für die Gewinnermittlung des Wirtschaftsjahres (Wj.) 2009/2010 gelten die grundlegenden Anordnungen in der Rundverfügung (Rdvfg.) soweit nachfolgend nicht etwas anderes bestimmt ist.
2 Schätzungslandwirte
2.1 Allgemeines
Die Grundsätze zur Schätzung des Gewinns von LuF gelten weiterhin uneingeschränkt (siehe Tz. 2 ff. der Rdvfg. ).
2.2 Schätzungsausgangsbetrag
2.2.1 Einteilung der Betriebe
Die bisher maßgebende Einteilung der landwirtschaftlichen Betriebe bleibt unverändert beste...