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BAG Urteil v. - 3 AZR 385/09

Gesetze: § 7 Abs 1 BetrAVG, § 9 Abs 1 BetrAVG, § 254 ZPO

Mitteilungspflicht des Trägers der Insolvenzsicherung - Stufenklage

Leitsatz

Die Mitteilungspflicht nach § 9 Abs. 1 BetrAVG dient dazu, Ansprüche und Anwartschaften nach Eintritt der Insolvenz des Arbeitgebers möglichst rasch festzustellen. Der Träger der Insolvenzsicherung hat den Versorgungsberechtigten die Ansprüche und Anwartschaften nicht nur dem Grunde, sondern auch der Höhe nach mitzuteilen. § 9 Abs. 1 BetrAVG begründet einen Auskunftsanspruch der Versorgungsberechtigten.

Tatbestand

Fundstelle(n):
UAAAD-91009

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