Ausbleiben der Partei im Verhandlungstermin trotz Anordnung des persönlichen Erscheinens: Genügende Entschuldigung; Voraussetzungen einer Ordnungsgeldfestsetzung
Leitsatz
1. Für die Frage, ob das Fernbleiben einer Partei, deren persönliches Erscheinen im Termin nach § 141 ZPO angeordnet ist, genügend entschuldigt ist, kommt es nicht auf ein Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten an; die Vorschrift des § 85 Abs. 2 ZPO findet insoweit keine Anwendung .
2. Da ein Ordnungsgeld nur festgesetzt werden kann, wenn das unentschuldigte Ausbleiben einer Partei die Sachaufklärung erschwert und dadurch den Prozess verzögert, scheidet die Verhängung eines Ordnungsgeldes nach § 141 Abs. 3 Satz 1, § 381 ZPO aus, falls eine gütliche Beilegung der Auseinandersetzung scheitert und die Erledigung des Rechtsstreits eine Beweisaufnahme in einem gesonderten Termin erfordert .
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): HFR 2011 S. 1383 Nr. 12 NJW 2011 S. 8 Nr. 39 NJW-RR 2011 S. 1363 Nr. 19 FAAAD-91335