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BGH Beschluss v. - I ZB 77/10

Gesetze: § 85 Abs 2 ZPO, § 141 Abs 3 S 1 ZPO, § 381 ZPO

Ausbleiben der Partei im Verhandlungstermin trotz Anordnung des persönlichen Erscheinens: Genügende Entschuldigung; Voraussetzungen einer Ordnungsgeldfestsetzung

Leitsatz

1. Für die Frage, ob das Fernbleiben einer Partei, deren persönliches Erscheinen im Termin nach § 141 ZPO angeordnet ist, genügend entschuldigt ist, kommt es nicht auf ein Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten an; die Vorschrift des § 85 Abs. 2 ZPO findet insoweit keine Anwendung .

2. Da ein Ordnungsgeld nur festgesetzt werden kann, wenn das unentschuldigte Ausbleiben einer Partei die Sachaufklärung erschwert und dadurch den Prozess verzögert, scheidet die Verhängung eines Ordnungsgeldes nach § 141 Abs. 3 Satz 1, § 381 ZPO aus, falls eine gütliche Beilegung der Auseinandersetzung scheitert und die Erledigung des Rechtsstreits eine Beweisaufnahme in einem gesonderten Termin erfordert .

Fundstelle(n):
HFR 2011 S. 1383 Nr. 12
NJW 2011 S. 8 Nr. 39
NJW-RR 2011 S. 1363 Nr. 19
FAAAD-91335

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