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BGH Urteil v. - V ZR 245/09

Gesetze: § 23 Abs 4 S 1 WoEigG, § 28 Abs 5 WoEigG

Wohnungseigentumssache: Beschlusskompetenz der Eigentümergemeinschaft für eine von Wirtschaftsplänen und Jahresabrechnungen unabhängige Kostenverteilung für viele Jahre durch Sonderumlage

Tatbestand

Die Beklagte ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die von den Wohnungs- und Teileigentümern der ... in S.      zum Zweck der einheitlichen Vermietung, Verwaltung und Instandhaltung der Wohn- und Teileigentumsanlage gegründet wurde. Der Kläger ist Mitglied der Eigentümergemeinschaft und war bis zu seinem Austritt im Mai 2001 auch Gesellschafter der Beklagten.

Fundstelle(n):
NJW-RR 2011 S. 1383 Nr. 20
CAAAD-91362

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