Umsatzsteuer: Preiserstattungs- und Preisnachlaßgutscheine
Leitsatz
Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a und Teil C Abs. 1 der Sechsten
Richtlinie ist dahin auszulegen, daß dann, wenn ein Hersteller einen
Preisnachlaßgutschein ausgibt, der zu dem auf dem Gutschein angegebenen Betrag
beim Hersteller oder auf dessen Kosten zugunsten des Einzelhändlers einlösbar
ist, wenn der Gutschein, der im Zuge einer Verkaufsförderungsaktion an einen
potentiellen Kunden ausgegeben wird, beim Kauf eines bestimmten Artikels durch
den Kunden von dem Einzelhändler angenommen werden darf, wenn der Hersteller
diesen Artikel zum ,,Erstlieferantenpreis'' unmittelbar an den Einzelhändler
verkauft hat und wenn dieser den Gutschein beim Verkauf des Artikels an den
Kunden annimmt, ihn dem Hersteller vorlegt und den angegebenen Betrag erhält,
die Besteuerungsgrundlage der Herstellerpreis abzüglich des auf dem Gutschein
angegebenen und erstatteten Betrages ist. Dies gilt auch dann, wenn der
Hersteller die Artikel zuerst an einen Großhändler statt unmittelbar an einen
Einzelhändler geliefert hat.
Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a und Teil C Abs. 1 der Sechsten
Richtlinie ist dahin auszulegen, daß dann, wenn der Hersteller im Zuge einer
Verkaufsförderungsaktion Artikel zum ,,Herstellerpreis'' unmittelbar an einen
Einzelhändler verkauft, wenn ein Preiserstattungsgutschein für einen auf der
Verpackung dieser Artikel angegebenen Betrag dem Kunden, der den Kauf eines
dieser Artikel nachweist und die anderen auf dem Gutschein abgedruckten
Bedingungen erfüllt, das Recht gibt, ihn dem Hersteller vorzulegen und dafür
den angegebenen Betrag zu erhalten, und wenn ein Kunde einen derartigen Artikel
von einem Einzelhändler kauft, den Gutschein dem Hersteller vorlegt und den
angegebenen Betrag erhält, die Besteuerungsgrundlage der Herstellerpreis
abzüglich des auf dem Gutschein angegebenen und erstatteten Betrages ist. Dies
gilt auch dann, wenn der Hersteller die Artikel zuerst an einen Großhändler
statt unmittelbar an einen Einzelhändler geliefert hat.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
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Fundstelle(n): BStBl 2004 II Seite 324 HAAAD-91518