Erwerb der Versorgungszusage des Gesellschaftergeschäftsführers einer Kapitalgesellschaft zu Lasten der Mitgesellschafter; kein Durchgriff durch eine Kapitalgesellschaft (Trennungsprinzip)
Leitsatz
Der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH erwirbt die Versorgungszusage durch die GmbH nicht ausschließlich durch eigene Beitragsleistung, sondern auch zu Lasten seines ebenfalls zu 50 % an der GmbH beteiligten (Mit-)Geschäftsführers, wenn eine Versorgungszusage nur ihm erteilt worden ist. Das gilt auch, wenn er auf gesellschaftsrechtliche Ansprüche bei einer anderen, nicht die Versorgungszusage gewährenden GmbH verzichtet. Eine (wirtschaftliche) Gesamtbetrachtung unter Einbeziehung aller in einem Konzern befindlichen Kapitalgesellschaften ist nicht möglich.