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BFH Urteil v. - IV R 13/09

Gesetze: AO § 169 Abs. 2, AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b, AO § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2

Verlängerung der Festsetzungsfrist wegen Steuerhinterziehung auch bei Richtigstellen der unrichtigen Angaben vor Ablauf der normalen Festsetzungsfrist; Fall von geringer Bedeutung

Leitsatz

Auch wenn der Steuerpflichtige seine unrichtigen Angaben vor Ablauf der normalen Festsetzungsfrist von vier Jahren richtigstellt, führt dies nicht dazu, dass die Verlängerung der Festsetzungsfrist wegen Steuerhinterziehung oder leichtfertigen Steuerverkürzung entfällt.

Fundstelle(n):
AO-StB 2012 S. 24 Nr. 1
BFH/NV 2011 S. 1826 Nr. 11
HFR 2011 S. 1281 Nr. 12
wistra 2011 S. 432 Nr. 11
ZAAAD-91752

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