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BFH Urteil v. - VII R 13/10

Gesetze: ZK Art. 66ZK Art. 150 Abs. 2ZK Art. 220 Abs. 2ZKDVO Art. 251 Nr. 1c Anstrich 2 und Art. 508

Vollständige oder teilweise Abgabenbefreiung für eingeführte Veredelungserzeugnisse, deren Vormaterialien nicht in die passive Veredelung übergeführt worden sind

Leitsatz

1. Die unter den Bedingungen des Art. 150 Abs. 2 ZK mögliche Gewährung vollständiger oder teilweiser Einfuhrabgabenbefreiung für Veredelungserzeugnisse, obwohl eine der Bedingungen oder Verpflichtungen in Verbindung mit dem Verfahren der passiven Veredelung nicht erfüllt ist, setzt voraus, dass die entsprechenden Vormaterialien in das Verfahren der passiven Veredelung übergeführt worden sind.

2. Ist dies nicht der Fall, sondern die Überführung in die passive Veredelung irrtümlich unterblieben, kommt es unter den Voraussetzungen des Art. 251 Nr. 1c Anstrich 2 und Art. 508 ZKDVO in Betracht, die für die Vormaterialien abgegebene Ausfuhranmeldung für ungültig zu erklären und durch eine Anmeldung zur passiven Veredelung zu ersetzen.

Fundstelle(n):
BB 2011 S. 2389 Nr. 39
BFH/NV 2011 S. 1993 Nr. 11
BFH/PR 2011 S. 471 Nr. 12
DB 2011 S. 2361 Nr. 42
HFR 2011 S. 1239 Nr. 11
NWB-Eilnachricht Nr. 39/2011 S. 3262
RIW 2011 S. 896 Nr. 12
StB 2011 S. 341 Nr. 10
StB 2011 S. 380 Nr. 11
SAAAD-91763

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