Vollständige oder teilweise Abgabenbefreiung für eingeführte
Veredelungserzeugnisse, deren Vormaterialien nicht in die passive Veredelung
übergeführt worden sind
Leitsatz
1. Die unter den Bedingungen des
Art. 150 Abs. 2 ZK mögliche Gewährung vollständiger oder teilweiser
Einfuhrabgabenbefreiung für Veredelungserzeugnisse, obwohl eine der Bedingungen
oder Verpflichtungen in Verbindung mit dem Verfahren der passiven Veredelung
nicht erfüllt ist, setzt voraus, dass die entsprechenden Vormaterialien in das
Verfahren der passiven Veredelung übergeführt worden sind.
2. Ist dies nicht der Fall, sondern
die Überführung in die passive Veredelung irrtümlich unterblieben, kommt es
unter den Voraussetzungen des Art. 251 Nr. 1c Anstrich 2 und
Art. 508 ZKDVO in Betracht, die für die Vormaterialien abgegebene
Ausfuhranmeldung für ungültig zu erklären und durch eine Anmeldung zur passiven
Veredelung zu ersetzen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BB 2011 S. 2389 Nr. 39 BFH/NV 2011 S. 1993 Nr. 11 BFH/PR 2011 S. 471 Nr. 12 DB 2011 S. 2361 Nr. 42 HFR 2011 S. 1239 Nr. 11 NWB-Eilnachricht Nr. 39/2011 S. 3262 RIW 2011 S. 896 Nr. 12 StB 2011 S. 341 Nr. 10 StB 2011 S. 380 Nr. 11 SAAAD-91763