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OFD Karlsruhe - S 7300

Besteuerung und Vorsteuerabzug bei eigen genutzten Wohnräumen

Wird ein Gebäude, das der Unternehmer sowohl für unternehmerische als auch für unternehmensfremde Zwecke (private Wohnzwecke des Unternehmers) nutzt, dem Unternehmen zugeordnet, ist die unternehmensfremde Nutzung eine steuerpflichtige unentgeltliche Wertabgabe. Voraussetzung hierfür ist, dass die unternehmerische Nutzung der anderen Räume zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat. In diesen Fällen sind auch die Vorsteuerbeträge abzugsfähig, die auf die zu privaten Wohnzwecken genutzten Räume entfallen (Abschn. 3.4 Abs. 7 und Abschn. 4.12.1 Abs. 3 UStAE; BStBl 2004 II S. 378; BStBl 2004 II S. 371).

Für Gebäude, die nach dem angeschafft worden sind oder mit deren Herstellung nach dem begonnen wurde, ist für die unternehmensfremde Nutzung weder eine unentgeltliche Wertabgabe zu besteuern noch sind die Vorsteuern, die auf die zu eigenen Wohnzwecken genutzten Räume entfallen, abzugsfähig (§ 15 Abs. 1b USG; § 27 Abs. 16 UStG).

Beispiel 1

Unternehmer U errichtet im Jahr 2010 ein Gebäude. Im Erdgeschoss betreibt er eine Kfz-Werkstatt. Das Obergeschoss nutzt er für eigene Wohnzwecke. Er ordnet das gesamte Gebäude seine...

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