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Zuordnung von teilunternehmerisch genutzten Gegenständen
Die Zuordnung eines teilunternehmerisch genutzten Gegenstandes zum Unternehmensvermögen setzt nach § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG voraus, dass er zu mindestens 10 % für unternehmerische Zwecke genutzt wird. Wird der Gegenstand zu weniger als 10 % unternehmerisch genutzt, kann er nicht dem Unternehmensvermögen zugeordnet werden und ein Vorsteuerabzug ist insgesamt nicht möglich.
Die Regelung in § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG erfordert eine Ermächtigung der EU. Die Ermächtigungen sind befristet. Wird die Ermächtigung erst nachträglich erteilt, kann sich der Unternehmer für Zeiträume, in denen der gesetzlichen Regelung in § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG keine Ermächtigung zu Grunde lag, unmittelbar auf Art. 17 der 6. EG-Richtlinie (Art. 167 ff MwStSystRL) berufen und entgegen § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG auch Gegenstände, die zu weniger als 10 % unternehmerisch genutzt werden, dem Unternehmen zuordnen ( BStBl 2004 II S. 806).
In den folgenden Zeiträumen gilt § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG wegen der verspätet erteilten Ermächtigung nicht:
bis (Ermächtigung vom , 2000/186/EG, ABI. EG 2000 Nr. L 59, 12; veröffentlicht am , Geltung bis zum )
bis (Ermächtigung vom , 2003/354/EG, ABI EG 2003 Nr. L 123, 47 veröffentlich...