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BGH Beschluss v. - I ZB 9/10

Gesetze: § 76 Abs 6 S 1 MarkenG, § 79 Abs 1 S 3 MarkenG, § 83 Abs 3 Nr 3 MarkenG, Art 103 Abs 1 GG

Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht in einer Markensache: Entscheidung an Verkündungs Statt nach geschlossener mündlicher Verhandlung - Stahlschluessel

Leitsatz

Stahlschluessel

Ist die mündliche Verhandlung im Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht geschlossen (§ 76 Abs. 6 Satz 1 MarkenG), ist der Anspruch eines Beteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verletzt, wenn das Bundespatentgericht nach Schluss der mündlichen Verhandlung eine Entscheidung an Verkündungs Statt (§ 79 Abs. 1 Satz 3 MarkenG) zustellt, ohne zu klären, ob noch weiterer Vortrag beabsichtigt ist .

Fundstelle(n):
AAAAD-92112

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