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BGH Urteil v. - I ZR 108/09

Gesetze: § 14 Abs 2 Nr 3 MarkenG, § 14 Abs 5 MarkenG, § 14 Abs 6 MarkenG, § 23 Nr 2 MarkenG, § 49 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 253 Abs 2 Nr 2 ZPO, § 291 ZPO

Markenrechtsverletzung: Übergang zu einer kumulativen Klagehäufung in der Revisionsinstanz bei alternativer Verfolgung von Ansprüchen aus verschiedenen Kennzeichenrechten in den Tatsacheninstanzen; Offenkundigkeit der Bekanntheit einer Marke; Entwicklung eines Zeichens zu einer gebräuchlichen Bezeichnung; Ausnutzung der Unterscheidungskraft und Wertschätzung der bekannten Marke bei nicht bestehender Verwechslungsgefahr - TÜV II

Leitsatz

TÜV II

1. Hat der Kläger in den Tatsacheninstanzen Ansprüche aus verschiedenen Kennzeichenrechten alternativ verfolgt, kann er in der Revisionsinstanz zwar zu einer eventuellen, nicht aber zu einer kumulativen Klagehäufung übergehen, um eine Abweisung der Klage als unzulässig zu vermeiden .

2. Die Tatsachen, die der Bekanntheit einer Marke zugrunde liegen, können offenkundig im Sinne von § 291 ZPO sein (hier: intensive Benutzung der Marke über einen längeren Zeitraum in weitem Umfang gegenüber dem allgemeinen Publikum) und auch ohne Einholung eines Verkehrsgutachtens die Annahme rechtfertigen, dass die Marke bekannt im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG ist .

3. Findet sich mit einer gewissen Häufigkeit die beschreibende Verwendung einer Marke (hier: die Bezeichnung "TÜV"), rechtfertigt dies für sich genommen nicht schon die Annahme, das Zeichen habe sich zu einer gebräuchlichen Bezeichnung im Sinne von § 49 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entwickelt .

4. Allein der Umstand, dass eine bekannte Marke nicht mit der angegriffenen Bezeichnung verwechselt wird, kann die Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der bekannten Marke im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG nicht rechtfertigen .

Tatbestand

Fundstelle(n):
HAAAD-92140

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