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BFH Urteil v. - II R 7/10

Gesetze: AO § 355, AO § 358, BGB § 133, BGB § 157

Auslegung eines Verwaltungsakts; Abweisung einer Klage als unbegründet bei Zurückweisung eines unzulässigen Einspruchs

Leitsatz

1. Maßgebend für die Auslegung eines Verwaltungsakts ist der objektive Erklärungsinhalt der Regelung, wie ihn der Empfänger nach den ihm bekannten Umständen unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen konnte. Es kommt grundsätzlich nicht darauf an, was die Finanzbehörde erklären wollte oder wie ein außen stehender Dritter den Verwaltungsakt auffassen konnte. Im Zweifel ist das den Betroffenen weniger belastende Auslegungsergebnis vorzuziehen, da er als Empfänger einer auslegungsbedürftigen Willenserklärung der Verwaltung durch etwaige Unklarheiten aus deren Sphäre nicht benachteiligt werden darf.
2. Zur Auslegung ist auch das Revisionsgericht befugt, wenn die tatsächlichen Feststellungen des FG hierzu ausreichen. Der BFH ist nicht an die Auslegung eines Bescheides durch das FG gebunden.

Fundstelle(n):
AO-StB 2011 S. 328 Nr. 11
BFH/NV 2011 S. 1835 Nr. 11
JAAAD-92349

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