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Überwachen und Erkennen von Fällen mit möglicher Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG
1. Allgemeines
Die bisherigen Erfahrungen zeigen, dass die Anwendung des § 15a UStG in der Praxis aufgrund der Komplexität der Vorschrift und der Schwierigkeit des Erkennens solcher Fälle Probleme bereitet und häufig unterbleibt. Auch weil Steuerpflichtige ihren Erklärungspflichten zu Abschnitt E der Umsatzsteuer-Jahreserklärung nur unzureichend nachkommen, ist die Anwendung des § 15a UStG gezielt durch besondere Maßnahmen zu überwachen.
2. Überwachungsfälle
Aus Gründen der Praktikabilität ist es nicht möglich, sämtliche Berichtigungsobjekte zu überwachen, bei denen sich theoretisch die Verhältnisse beim Vorsteuerabzug während des Berichtigungszeitraums ändern könnten. Zumindest bei den folgenden Sachverhalten ist eine Überwachung von Beginn an, d. h. ab dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs notwendig:
2.1 Der Steuerpflichtige beabsichtigt, ein Grundstück durch Option nach § 9 UStG steuerpflichtig zu vermieten
Ein Steuerpflichtiger beabsichtigt, ein Grundstück unter Verzicht auf die Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG steuerpflichtig zu vermieten und ist daher bei Leistungsbezug vorsteuerabzugsberechtigt.
Eine Änderung der Verhältnisse ist möglich durch Rückkehr zur steuerfreien Vermietung nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG, durch eine steuer...