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BGH Urteil v. - I ZR 33/10

Gesetze: § 14 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 23 Nr 3 MarkenG

Markenrechtsverletzung: Verwendung der bekannten Wort-/Bildmarke eines Automobilherstellers in der Werbung einer Autoreparaturwerkstatt - GROSSE INSPEKTION FÜR ALLE

Leitsatz

GROSSE INSPEKTION FÜR ALLE

1. Benutzt eine Autoreparaturwerkstatt in der Werbung für Inspektionsarbeiten an Fahrzeugen eines Automobilherstellers blickfangmäßig dessen bekannte Wort-/Bildmarke, kann darin im Hinblick auf einen möglichen Imagetransfer eine Beeinträchtigung der durch § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG geschützten Werbefunktion der Marke liegen .

2. Die Verwendung einer bekannten Wort-/Bildmarke eines Automobilherstellers in der Werbung einer Autoreparaturwerkstatt für Inspektionsarbeiten an den Fahrzeugen des Automobilherstellers kann gegen die guten Sitten im Sinne von § 23 Nr. 3 MarkenG verstoßen, wenn die Benutzung der Wortmarke die schützenswerten Interessen des Markeninhabers weniger beeinträchtigt .

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2011 S. 1025 Nr. 17
BB 2011 S. 2498 Nr. 41
BB 2011 S. 2643 Nr. 43
DB 2011 S. 22 Nr. 18
ZIP 2011 S. 6 Nr. 19
XAAAD-92460

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