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BGH Beschluss v. - VI ZB 42/10

Gesetze: § 91 Abs 2 S 1 Alt 2 ZPO

Kostenfestsetzungsverfahren: Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines am dritten Ort ansässigen Hausanwalts eines Haftpflichtversicherers

Leitsatz

Die gegenüber den fiktiven Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftsort des Versicherungsnehmers ansässigen Rechtsanwalts höheren Reisekosten des vom Haftpflichtversicherer beauftragten Hausanwalts sind nicht erstattungsfähig, wenn dieser weder am Sitz des Gerichts noch am Wohn- oder Geschäftsort des Versicherungsnehmers ansässig ist .

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
NJW 2011 S. 3521 Nr. 48
NJW 2011 S. 6 Nr. 43
DAAAD-92500

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