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BSG Urteil v. - B 8 AY 1/10 R

Gesetze: § 1 AsylbLG vom , § 2 Abs 1 AsylbLG vom , § 2 Abs 3 AsylbLG vom , § 3 AsylbLG vom , § 4 Abs 1 AsylbLG vom , § 9 Abs 3 AsylbLG vom , § 10 AsylbLG vom , § 10a Abs 1 S 1 AsylbLG vom , § 23 SGB 12 vom , § 116a SGB 12 vom , § 136 SGB 12 vom , § 44 Abs 1 S 1 SGB 10, § 44 Abs 3 SGB 10, § 44 Abs 4 SGB 10, § 330 Abs 1 Alt 2 SGB 3, § 264 Abs 2 SGB 5, § 1 Abs 1 S 1 AsylbLG NW

(Asylbewerberleistung - Zugunstenverfahren - Nachzahlung von Analogleistungen gem § 2 AsylbLG für die Vergangenheit - fortbestehender Bedarf - Einmalleistungen und ersparte Aufwendungen bei Leistungen bei Krankheit - keine Anwendung des § 330 SGB 3 - fehlende einheitliche Verwaltungspraxis der Leistungsträger des AsylbLG - keine Anwendung des § 116a SGB 12 aus Vertrauensschutzgründen)

Leitsatz

1. Sind im Rahmen einer Überprüfung bestandskräftiger Bescheide nach dem AsylbLG nachträglich statt niedrigerer Grundleistungen höhere Analogleistungen in entsprechender Anwendung des SGB 12 für die Vergangenheit zu erbringen, muss die zurücknehmende Behörde bei deren Höhe ohne weiteren Nachweis von einem fortbestehenden Bedarf ausgehen, soweit die pauschalierte Regelleistung betroffen ist.

2. Zur Berücksichtigung von Einmalleistungen und ersparten Aufwendungen bei Leistungen bei Krankheit nach dem AsylbLG im Rahmen eines Zugunstenverfahrens.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2011:090611UB8AY110R0

Fundstelle(n):
MAAAD-92510

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