Gesetze: § 39 Abs 1 S 3 Halbs 1 SGB 5, § 82 Abs 1 SGB 5, § 106 Abs 2 S 4 SGB 5, § 106 Abs 3 SGB 5, § 106 Abs 5 S 8 SGB 5, § 106 Abs 5a S 5 SGB 5, § 106 Abs 5b S 2 SGB 5, § 44 Abs 1 EKV-Ä vom , § 38 BMV-Ä vom , § 48 Abs 1 BMV-Ä vom , § 1 Abs 1 KHEntgG, § 2 Abs 1 S 1 KHEntgG
Wirtschaftlichkeitsprüfung - Prüfgremien - Kompetenz zur Feststellung sonstiger Schäden bei unzulässigen Verordnungen von Leistungen - Versäumnis einer Antragsfrist in Prüfvereinbarung steht Sachentscheidung bei Feststellung eines sonstigen Schadens nicht entgegen - sozialgerichtliches Verfahren - Streitgegenstand - abschließender Verwaltungsakt des Beschwerdeausschusses - Arzneimittelverordnung des Vertragsarztes während Krankenhausaufenthalt des Versicherten - Vorliegen eines sonstigen Schadens - verschuldensabhängige Feststellung
Leitsatz
1. Den Prüfgremien nach § 106 SGB 5 ist durch die Bundesmantelverträge die Kompetenz zur Feststellung "sonstiger Schäden" in allen Fallgruppen zugewiesen, in denen die unzulässige Verordnung von Leistungen in Rede steht und sie nicht bereits unmittelbar Gegenstand der Wirtschaftlichkeitsprüfung nach § 106 SGB 5 ist.
2. Das Versäumnis einer in der Prüfvereinbarung normierten Antragsfrist steht auch bei einem auf die Feststellung eines "sonstigen Schadens" gerichteten Verfahren einer Sachentscheidung nicht entgegen.