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BSG Urteil v. - B 6 KA 34/10 R

Gesetze: § 116 SGB 5, § 119 Abs 1 S 2 SGB 5, § 119 Abs 2 SGB 5, § 120 SGB 5, § 20 SGB 10, Art 3 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG

Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigung und Vergütung sozialpädiatrischer Zentren - Sicherstellung einer ausreichenden sozialpädiatrischen Versorgung durch die Einbeziehung anderer Planungsbereiche - keine Übertragung der zu § 116 SGB 5 entwickelten Grundsätze auf Institutsermächtigung - Verifizierung der zur Bedarfsermittlung gemachten Angaben

Leitsatz

1. Für Ermächtigung und Vergütung sozialpädiatrischer Zentren sind §§ 119, 120 Abs 2 ff SGB 5 maßgebend.

2. Bei der Beurteilung, ob die sozialpädiatrische Versorgung bereits durch bestehende sozialpädiatrische Zentren sichergestellt ist, sind auch solche in anderen Planungsbereichen einzubeziehen.

3. Die zu § 116 SGB 5 entwickelten Grundsätze können nicht ohne Weiteres auf Institutsermächtigungen übertragen werden. Unanwendbar ist zB der Grundsatz in der Regel zweijähriger Befristung.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2011:290611UB6KA3410R0

Fundstelle(n):
QAAAD-92513

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