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BSG Urteil v. - B 2 U 17/10 R

Gesetze: § 8 Abs 1 SGB 7, § 11 Abs 1 Nr 1 SGB 7, § 11 Abs 1 Nr 3 SGB 7, § 102 SGB 7, § 36a Abs 1 S 1 Nr 2 SGB 4, § 555 RVO

Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - mittelbare Unfallfolge - Feststellung - Anspruch - Ermächtigungsnorm - Gesundheitsschaden - Folgeschäden - Untersuchung - Aufklärung - Maßnahme - Heilbehandlung - D-Arzt - Zurechnungstatbestand - Mitwirkungspflichten - irrige Vorstellung - Rechtsschein - Anschein - wesentliche Bedingung - Kausalität

Leitsatz

§ 11 SGB 7 stellt eine spezielle Zurechnungsnorm dar, die weitere Gesundheitsschäden (als mittelbare Unfallfolgen) auch dann einem anerkannten Versicherungsfall zurechnet, wenn diese mittelbaren Folgen erst durch einen der in § 11 SGB 7 umschriebenen Tatbestände (wie etwa eine Heilbehandlung) wesentlich verursacht worden sind.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2011:050711UB2U1710R0

Fundstelle(n):
DStR 2011 S. 1718 Nr. 36
AAAAD-92514

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