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BSG Urteil v. - B 10 EG 8/10 R

Gesetze: § 2 Abs 1 S 1 BEEG, § 2 Abs 1 S 2 BEEG, § 2 Abs 7 S 5 BEEG vom , § 2 Abs 7 S 6 BEEG vom , § 2 Abs 1 S 1 Nr 4 EStG, § 19 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG, Art 3 Abs 1 GG, Art 6 Abs 1 GG, Art 20 Abs 1 GG, Art 74 Abs 1 Nr 7 GG, Art 72 Abs 2 GG, § 45 SGB 7, §§ 45ff SGB 7

Elterngeld - Gesetzgebungsrecht und Gesetzgebungskompetenz des Bundes - Elterngeldberechnung: Nichtberücksichtigung von Verletztengeld - Bestimmung des Bemessungszeitraums: Berücksichtigung von Kalendermonaten mit Verletztengeldbezug - Verfassungsmäßigkeit

Tatbestand

Die 1978 geborene Klägerin begehrt höheres Elterngeld. Sie war seit Mai 2001 als Zahnarzthelferin abhängig beschäftigt. Ab 15.12.2005 war sie aufgrund eines Arbeitsunfalls arbeitsunfähig krank. Ihr Arbeitgeber zahlte ihr bis zum 26.1.2006 das Entgelt fort; anschließend bezog sie bis zum 5.12.2006 Verletztengeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Vom 6.12.2006 bis zum 14.3.2007 erhielt die Klägerin Mutterschaftsgeld. Am 10.1.2007 wurde ihre Tochter A. geboren.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2011:180811UB10EG810R0

Fundstelle(n):
EAAAD-92517

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