Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei
Fristversäumnis
Leitsatz
Nach Ablauf der Frist des § 56 Abs. 2 FGO können Wiedereinsetzungsgründe nicht mehr nachgeschoben, sondern nur noch unklare und unvollständige Angaben erläutert oder ergänzt werden. Beruht nach dem fristgerechten Vorbringen die Fristversäumung auf dem Versehen einer zuverlässigen Mitarbeiterin, muss anhand dieses Vorbringens mit der notwendigen Klarheit und Eindeutigkeit festgestellt werden können, auf welchem konkreten Versehen von welcher Person die Fristversäumung beruhen soll. Ohne Kenntnis der Person, die für die Überwachung der Fristen verantwortlich war, kann das Gericht nicht beurteilen, ob es sich um eine zuverlässige Mitarbeiterin handelte.
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Fundstelle(n): AO-StB 2011 S. 338 Nr. 11 BFH/NV 2011 S. 1913 Nr. 11 StBW 2011 S. 979 Nr. 22 OAAAD-92612