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BFH Urteil v. - IV R 35/09

Gesetze: AO § 173 Abs. 1 Nr. 1, AO § 177 Abs. 1, AO § 177 Abs. 3, EStG § 13 Abs. 2 Nr. 2, EStG § 52 Abs. 15

Antrag auf Abwahl der Nutzungswertbesteuerung; Vorliegen eines materiellen Fehlers i.S. des § 177 Abs. 3 AO

Leitsatz

1. Ein materieller Fehler im Sinne des § 177 Abs. 3 AO ist auch zu bejahen, wenn erst die nachträgliche, aber gleichwohl zulässige Ausübung eines Wahlrechts zu einer materiell unrichtigen Besteuerung führt.
2. Im Anwendungsbereich des § 177 Abs. 1 AO kann ein materieller Fehler zu bejahen sein, wenn durch die rückwirkend zulässige Abwahl der Nutzungswertbesteuerung die ursprünglich materiell zutreffende Erfassung des Nutzungswertes nunmehr nachträglich in die Fehlerhaftigkeit hineinwächst.
3. Die Abwahl der Nutzungswertbesteuerung war grundsätzlich auch rückwirkend möglich. Die Antragsfrist für den jeweiligen Veranlagungszeitraum endete grundsätzlich erst mit der Bestandskraft des Einkommensteuerbescheids.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2011 S. 2045 Nr. 12
StuB-Bilanzreport Nr. 21/2011 S. 842
IAAAD-93369

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