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BFH Urteil v. - X R 59/09

Gesetze: EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8, AO § 163, AO § 227

Abzug von Bußgeldern bei Abschöpfung des erlangten wirtschaftlichen Vorteils; kein Anspruch auf Gewährung eines Billigkeitserlasses, wenn Geldbuße der Ahndung des Gesetzesverstoßes dient; Verfahrenskosten fallen nicht unter das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 EStG

Leitsatz

1. Anspruch auf Steuererlass gemäß § 227 AO wegen Doppelbelastung des aus einem Gesetzesverstoß erzielten wirtschaftlichen Vorteils mit einer Geldbuße und Ertragsteuern. Wird der wirtschaftliche Vorteil nur teilweise abgeschöpft, führt eine hinzutretende Steuerbelastung dann nicht zu einem Verstoß gegen das Leistungsfähigkeitsprinzip, wenn die Summe aus Geldbuße und Steuerbelastung den aus dem Gesetzesverstoß erlangten wirtschaftlichen (Netto-)Vorteil nicht übersteigt.
2. Der Tatbestand des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 EStG erfasst nur Geldbußen, Ordnungsgelder, Verwarnungsgelder sowie bestimmte Leistungen zur Erfüllung von Auflagen und Weisungen. Verfahrenskosten fallen nicht unter das Abzugsverbot; sie bleiben - soweit sie betrieblich veranlasst sind - als Betriebsausgabe abziehbar.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2011 S. 2047 Nr. 12
StuB-Bilanzreport Nr. 6/2012 S. 246
JAAAD-93373

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