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BFH Urteil v. - I R 104/10

Gesetze: GewStG § 8 Nr. 1, GewStG § 12 Abs. 2 Nr. 1

Verbindlichkeiten aus unechtem Provisions-Factoring sind als Dauerschulden dem Gewerbekapital hinzuzurechnen

Leitsatz

1. Verbindlichkeiten eines Versicherungsvermittlers gegenüber einer Provisions-Factoring-Gesellschaft aus sog. Factoringausschüttungen, denen eine sog. unechte Factoringvereinbarung als Darlehensvertrag mit über einjähriger Laufzeit (hier: 36 Monate) zur vorschussweisen Vergütung der Provisionsansprüche zugrunde liegt, sind Dauerschulden im Sinne des § 8 Nr. 1 GewStG, wenn der Vermittler über die so erlangten Mittel im Gesamtbereich der betrieblichen Aufwendungen frei verfügen kann.
2. Der Rechtsbegriff der Dauerschuld ist von der Motivationslage des Gläubigers unabhängig. Auch die Sicherung eines Kredites ist für die Frage, ob ihm der Charakter einer Dauerschuld zukommt, unerheblich.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BFH/NV 2011 S. 2107 Nr. 12
HFR 2012 S. 65 Nr. 1
StuB-Bilanzreport Nr. 21/2011 S. 845
DAAAD-93375

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