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BFH Urteil v. - I R 26/10

Gesetze: AO § 8, AO § 9 Satz 2

Gewöhnlicher Aufenthalt i.S. des § 9 Satz 2 AO

Leitsatz

Ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten i.S. des § 9 Satz 2 AO ist gegeben, wenn der Aufenthalt über diese Zeitspanne erfolgt; dabei werden kurzfristige Unterbrechungen bei der Berechnung der Frist mitgerechnet.
Bei einer beruflich bedingten und auf die Vertragslaufzeit von vier Jahren bezogenen langfristigen Anwesenheitsplanung kann auch eine vertraglich vereinbarte Sommerpause von ca. sechs Wochen eine "kurzfristige Unterbrechung" im Rahmen des § 9 Satz 2 AO darstellen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2011 S. 2001 Nr. 12
KÖSDI 2012 S. 17724 Nr. 1
StBW 2011 S. 1028 Nr. 23
NAAAD-93376

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