Eingeschränkte gerichtliche Überprüfung von Billigkeitsmaßnahmen der Verwaltung; keine fehlerhafte Ermessensentscheidung, wenn die Einkommensteuerschuld bei einem Umzug in die Schweiz aufgrund des zeitlichen Abstands von vier Jahren zwischen Umzug und Heirat nicht erlassen wird
Leitsatz
1. Der im (BStBl 1994 I S. 683) zur Grenzgängerbesteuerung vorgesehene Erlass einer Einkommensteuerschuld bei einem "Wegzug in die Schweiz wegen Heirat mit einer Person schweizerischer Staatsangehörigkeit" vermeidet eine sachliche Unbilligkeit im Sinne des § 227 AO. Die hierzu von den Finanzbehörden gezogene Zeitgrenze von sechs Monaten vor bis sechs Monaten nach dem Wegzug ist als willkürfreie Indizienregel für den sachlichen Zusammenhang zwischen Wegzug und Heirat anzusehen (hier: Heirat erst vier Jahre nach Wegzug). 2. Bei einer Billigkeitsrichtlinie muss die getroffene Regelung Recht und Billigkeit entsprechen. Dabei ist für die Auslegung einer ermessenslenkenden Verwaltungsvorschrift nicht maßgeblich, wie das Gericht eine solche Verwaltungsanweisung versteht, sondern wie die Verwaltung sie verstanden hat und verstanden wissen wollte. Das Gericht darf solche Verwaltungsanweisungen nicht selbst auslegen, sondern nur darauf überprüfen, ob die Auslegung durch die Behörde möglich ist.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2011 S. 2005 Nr. 12 HFR 2011 S. 1284 Nr. 12 XAAAD-93377