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BFH Urteil v. - I R 62/10

Gesetze: EStG § 4 Abs. 1, EStG § 5 Abs. 1, EStG § 6 Abs. 1 Nr. 5, EStG § 6a, KStG § 8 Abs. 1, BetrAVG § 1

Verzicht der Gesellschafter-Geschäftsführer auf verfallbare Pensionsansprüche

Leitsatz

1. Verzichten die Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH im Rahmen der Veräußerung ihrer Anteile und sofortiger Aufhebung ihrer Anstellungsverträge auf ihre noch nicht unverfallbaren Ansprüche aus den Pensionszusagen, kann der ertragswirksame Fortfall der Verpflichtungen aus den Pensionszusagen bei der GmbH nicht durch eine einkommensmindernde Einlage der ursprünglich zusagebegünstigten Gesellschafter kompensiert werden.
2. Ein auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhender Verzicht eines Gesellschafters auf eine Forderung ist als Einlage mit dem Teilwert der Forderung zu bewerten. Dies gilt entsprechend für den Verzicht auf eine Pensionsanwartschaft. Abzustellen ist insoweit auf den Teilwert der Pensionsanwartschaften der Berechtigten und nicht auf den gemäß § 6a EStG ermittelten Teilwert der Pensionsverbindlichkeiten der Gesellschaft.

Fundstelle(n):
BB 2011 S. 2673 Nr. 43
BFH/NV 2011 S. 2117 Nr. 12
DStZ 2011 S. 806 Nr. 22
EStB 2011 S. 400 Nr. 11
GmbH-StB 2011 S. 357 Nr. 12
GmbHR 2011 S. 1171 Nr. 21
HFR 2011 S. 1295 Nr. 12
KÖSDI 2011 S. 17692 Nr. 12
StuB-Bilanzreport Nr. 21/2011 S. 842
HAAAD-93378

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