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BFH Urteil v. - IV R 7/09

Gesetze: AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, EStG § 14a Abs. 4, BGB § 2312

Übertragung von Grundstücken an weichenden Erben; nachträgliche Änderung eines Sachverhalts kein rückwirkendes Ereignis; Hofstelle als unverzichbares Merkmal eines Hofes i.S. des § 14a Abs. 4 EStG

Leitsatz

1. Anders als einzelne Grundstücke ist die Hofstelle für das Vorliegen eines Hofes im Sinne des § 14a Abs. 4 EStG unverzichtbares Merkmal. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der land- und forstwirtschaftliche Betrieb zunächst über eine Hofstelle verfügt hat. Das Tatbestandsmerkmal "Hof" im Sinne des § 14a Abs. 4 EStG ist nicht mit dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb im steuerlichen Sinne gleichzusetzen.
2. Die Aufgabe eines landwirtschaftlichen Teilbetriebs ist kein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO, das zum nachträglichen Wegfall der Voraussetzungen des § 14a Abs. 4 EStG führen könnte, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung des Freibetrags zu keinem Zeitpunkt vorlagen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2011 S. 2007 Nr. 12
EStB 2011 S. 400 Nr. 11
HFR 2012 S. 159 Nr. 2
StuB-Bilanzreport Nr. 22/2011 S. 885
IAAAD-93382

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