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Berücksichtigung ausländischer Verhältnisse; Ländergruppeneinteilung ab
Bezug: (BStBl 2013 I S. 1462)
In Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist die Ländergruppeneinteilung ab dem Veranlagungszeitraum 2012 überarbeitet worden. Änderungen sind durch Fettdruck hervorgehoben. Gegenüber der Ländergruppeneinteilung zum ergeben sich insbesondere folgende Änderungen:
Algerien: von Gruppe 4 nach Gruppe 3,
Äquatorialguinea: von Gruppe 2 nach Gruppe 3,
Aserbaidschan: von Gruppe 4 nach Gruppe 3,
Bosnien und Herzegowina: von Gruppe 4 nach Gruppe 3,
Dominikanische Republik: von Gruppe 4 nach Gruppe 3,
Iran, Islamische Republik: von Gruppe 4 nach Gruppe 3,
Insel Man (Isle of Man): Neuaufnahme in Gruppe 1,
Israel: von Gruppe 2 nach Gruppe 1,
Jamaika: von Gruppe 4 nach Gruppe 3,
Kanalinseln bzw. Normannische Inseln (Channel Islands): Neuaufnahme in Gruppe 1,
Kolumbien: von Gruppe 4 nach Gruppe 3,
Kroatien: von Gruppe 3 nach Gruppe 2,
Kuba: von Gruppe 4 nach Gruppe 3,
Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik: von Gruppe 4 nach Gruppe 3,
Namibia: von Gruppe 4 nach Gruppe 3,
Palästinensische Gebiete: von Gruppe 2 nach Gruppe 1,
Ungarn: von Gruppe 3 nach Gruppe 2
Die Beträge des § 1 Absatz 3 Satz 2, des § 10 Absatz 1 Nummer 5 Satz 3,...