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OFD Frankfurt/M. - S 2262 A - 9 - St 216

Das Wahlrecht der Ehegatten für eine Getrennt- oder Zusammenveranlagung innerhalb eines Insolvenzverfahrens

Bezug:

Das Wahlrecht der Ehegatten für eine Getrennt- oder Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer wird in der Insolvenz eines Ehegatten durch den Insolvenzverwalter und im vereinfachten Insolvenzverfahren durch den Treuhänder ausgeübt, vgl. BFH/NV Beilage 2007, S. 459. Der Insolvenzverwalter bzw. der Treuhänder übt das Wahlrecht des Insolvenzschuldners gemäß § 26 Abs. 2 EStG nach § 80 Abs. 1 InsO i. V. m. § 34 Abs. 1 und 3 AO aus.

Der Bundesfinanzhof hat die BGH-Rechtsprechung durch nicht veröffentlichten als zutreffende Fortentwicklung der BFH-Rechtsprechung erneut bestätigt. Er führt aus, dass es ständiger Rechtsprechung des BFH entspreche, dass das Veranlagungswahlrecht beim Tod eines Ehegatten auf den oder die Erben übergeht (Senatsurteil in BFHE 218, 281, BStBl 2007 II S. 770, m. w. N.). Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass dieses Wahlrecht kein höchstpersönliches und damit ein vererbliches Recht ist (, BFHE 77, 754, BStBl 1963 III S. 597; , BFHE 81, 236, BStBl 1965 III S. 86).

Der BFH erachtet darüber hinaus die Wahl eines Ehegatten auf getrennte Veranlagung nur dann als unwirksam, wenn dafür keine wirtschaftlich verst...

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