Gesetze: § 16 Abs 3 S 1 SGB 2 vom , § 16 Abs 3 S 2 SGB 2 vom , § 16d S 2 SGB 2 vom , § 15 Abs 1 S 5 SGB 2 vom , § 261 Abs 2 S 1 SGB 3, § 612 Abs 2 BGB, § 814 BGB vom , § 818 Abs 2 BGB vom
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Eingliederungsleistung - 1-Euro-Job - Arbeitsleistung ohne Rechtsgrund - öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch - Wertersatz
Leitsatz
1. Fehlt es bei einer Arbeitsgelegenheit gegen Mehraufwandsentschädigung (sog Ein-Euro-Job) am Merkmal der Zusätzlichkeit, kann der Teilnehmer für die rechtsgrundlos erbrachte Arbeitsleistung vom Träger der Grundsicherung Wertersatz auf Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs verlangen.
2. Der Wertersatz ist arbeitstäglich danach zu bestimmen, was sonst hätte aufgewendet werden müssen, um die Arbeitsleistung zu erhalten, und welche Aufwendungen des Trägers dem gegenüberstanden.