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BVerwG Beschluss v. - 9 B 61/11

Gesetze: § 96 VwGO, § 98 VwGO, § 130a VwGO, § 398 Abs 1 ZPO

Entscheidung ohne mündliche Verhandlung; vereinfachtes Berufungsverfahren; Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme

Leitsatz

Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 96 VwGO) liegt nicht vor, wenn das Berufungsgericht im vereinfachten Berufungsverfahren gemäß § 130a VwGO ohne erneute Beweiserhebung auf der Grundlage der Zeugenaussagen der erstinstanzlichen Beweisaufnahme die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz lediglich in rechtlicher Hinsicht anders beurteilt und deswegen im Ergebnis abweichend von der Vorinstanz entscheidet.

Fundstelle(n):
XAAAD-93513

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