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Hessisches Finanzgericht Urteil v. - 7 K 1648/04

Gesetze: StromStG § 10 Abs. 1, StromStG § 2 Nr. 3

Anwendung der Härtefallregelung des § 10 StromsteuerG auf Unternehmen des produzierenden Gewerbes

Leitsatz

  1. Die Härtefallregelung des § 10 Stromsteuergesetz dient ausschließlich der Entlastung von Unternehmen des produzierenden Gewerbes. Ein solches Unternehmen muss auch im Referenzjahr vorliegen. Eine strategische Holdinggesellschaft erfüllt diese Kriterien nicht.

  2. Die als steuerliche Subvention gestaltete Härtefallregelung des § 10 StromsteuerG ist verfassungsgemäß.

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Fundstelle(n):
VAAAD-93612

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