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BAG Urteil v. - 7 AZR 827/09

Gesetze: § 1 Abs 1 S 1 WissZeitVG, § 44 Abs 1 S 1 Nr 3 HSchulG BW vom , § 54 Abs 4 HSchulG BW vom , § 54 Abs 1 HSchulG BW vom

Persönlicher Geltungsbereich des WissZeitVG

Leitsatz

1. Das Wissenschaftszeitvertragsgesetz (juris: WissZeitVG) bestimmt seinen persönlichen Geltungsbereich eigenständig.

2. Zum "wissenschaftlichen Personal" nach § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG gehört derjenige Arbeitnehmer, der wissenschaftliche Dienstleistungen zu erbringen hat.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2011 S. 2740 Nr. 44
TAAAD-93656

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