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BGH Beschluss v. - VI ZR 5/11

Gesetze: § 156 ZPO, § 296a ZPO, Art 103 Abs 1 GG

Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung: Einführung von neuem entscheidungserheblichem Prozessstoff nach Einräumung eines Schriftsatzrechts zur Stellungnahme zu einem erst in der mündlichen Verhandlung erteilten Hinweis

Leitsatz

Räumt das Gericht einer Partei ein Schriftsatzrecht zur Stellungnahme zu einem erst in der mündlichen Verhandlung erteilten Hinweis ein und wird in einem daraufhin eingegangenen Schriftsatz neuer entscheidungserheblicher Prozessstoff eingeführt, so muss das Gericht die mündliche Verhandlung wiedereröffnen oder in das schriftliche Verfahren übergehen, um dem Gegner rechtliches Gehör zu gewähren .

Fundstelle(n):
HFR 2012 S. 94 Nr. 1
NJW 2011 S. 6 Nr. 43
NJW-RR 2011 S. 1558 Nr. 22
DAAAD-93670

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