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BFH Urteil v. - IV R 36/09

Gesetze: EStG § 15 Abs. 2, EStG § 16 Abs. 3, FGO § 120, FGO § 124 Abs. 1, FGO § 126 Abs. 4

Anforderungen an die Begründung einer Revision; Betriebsaufgabe eines gewerblichen Grundstückshandels; Unterlassen einer geeigneten Umstrukturierungsmaßnahme als gewichtiges Beweisanzeichen für eine fehlende Gewinnerzielungsabsicht

Leitsatz

1. Bei einer zur Errichtung und zum Verkauf von Eigentumswohnungen gegründeten GbR, die drei Eigentumswohnungen fertiggestellt und weitere Einheiten mit unterschiedlichem Bauzustand leer stehen hat, kann das Fehlen jeglicher Verkaufsbemühungen oder anderer nachweisbarer Vermarktungshandlungen nach dem Scheitern weiterer Umbauarbeiten und die Vermietung der fertig gestellten Wohneinheiten allenfalls als Einstellung der werbenden Tätigkeit, nicht jedoch als abgeschossene Betriebsaufgabe eines gewerblichen Grundstückshandels gewertet werden.
2. Die Gewinnerzielungsabsicht kann nicht allein wegen der Tatsache langjähriger Erwirtschaftung von Verlusten und fehlender Reaktionen auf bereits eingetretene Verluste verneint werden. Das Unterlassen geeigneter Umstrukturierungsmaßnahmen ist jedoch im Hinblick auf das darin liegende nicht marktgerechte Verhalten als ein gewichtiges Beweisanzeichen für eine fehlende Gewinnerzielungsabsicht zu werten. Denn es lässt den Schluss zu, dass die Betriebsführung nicht ernstlich auf eine am Markt erfolgreiche Tätigkeit gerichtet war.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2011 S. 2092 Nr. 12
EStB 2011 S. 400 Nr. 11
GStB 2011 S. 374 Nr. 11
StuB-Bilanzreport Nr. 22/2011 S. 885
HAAAD-93754

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