Recht zur Wahl der Lohnsteuerklasse verbleibt beim
Insolvenzschuldner; Einkommensteuernachzahlung für Lohneinkünfte nach
Insolvenzeröffnung keine Masseverbindlichkeit
Leitsatz
Beruhen Einkommensteuernachzahlungen auf Lohneinkünften, begründet die Steuerschuld auch dann keine Masseverbindlichkeit, wenn der pfändbare Teil des Erwerbseinkommens zur Masse gelangt ist. Der Insolvenzverwalter wird nicht dadurch verwaltend im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO tätig, dass er es unterlässt, die Lohnsteuerklassen der Insolvenzschuldner selbst zu bestimmen. Ihm obliegt keine Pflicht, das Steuerklassenwahlrecht für die Insolvenzschuldner auszuüben. Dieses Recht geht nicht auf den Insolvenzverwalter über.
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Fundstelle(n): BFH/NV 2011 S. 2111 Nr. 12 BFH/PR 2011 S. 469 Nr. 12 HFR 2012 S. 69 Nr. 1 KÖSDI 2011 S. 17691 Nr. 12 StuB-Bilanzreport Nr. 21/2011 S. 845 ZIP 2011 S. 2118 Nr. 44 VAAAD-93758