Bildung einer Rückstellung für die Verpflichtung zur
Nachbetreuung von Versicherungsverträgen
Leitsatz
1. Rückstellungen wegen
Erfüllungsrückstandes sind zu bilden, wenn ein Versicherungsvertreter die
Abschlussprovision nicht nur für die Vermittlung der Versicherung, sondern auch
für die weitere Betreuung des Versicherungsvertrags erhält (Anschluss an
,
BFHE 207,
205,
BStBl II 2006, 866, und vom X R 41/07,
BFH/NV 2010,
860).
2. Den Grundsätzen ordnungsmäßiger
Buchführung und den Regelungen des
EStG lässt sich keine Beschränkung der
Pflicht zur Bildung von Rückstellungen auf wesentliche Verpflichtungen
entnehmen.
3. Für die Beurteilung der
Wesentlichkeit ist nicht auf die künftigen Betreuungsaufwendungen für den
einzelnen Vertrag, sondern auf die im Unternehmen des Steuerpflichtigen künftig
insgesamt anfallenden Aufwendungen für die Betreuung abzustellen.
4. Eine Rückstellung für die
Verpflichtung zur Nachbetreuung von Versicherungsverträgen setzt voraus, dass
der Steuerpflichtige zur Betreuung der Versicherungen rechtlich verpflichtet
ist.
6. Einbezogen werden dürfen nur
Leistungen für die Betreuung bereits abgeschlossener Verträge. Werbeleistungen
mit dem Ziel, Kunden (auch Bestandskunden) zu neuen Vertragsabschlüssen zu
veranlassen (Einwerbung von Neugeschäften), sind nicht rückstellbar.
7. Für die Höhe der Rückstellung ist
der jeweilige Zeitaufwand für die Betreuung pro Vertrag und Jahr von
entscheidender Bedeutung. Der (voraussichtliche) Zeitaufwand ist im Einzelnen
darzulegen.
8. Die Aufzeichnungen müssen so
konkret und spezifiziert sein, dass eine angemessene Schätzung der Höhe der zu
erwartenden Betreuungsaufwendungen möglich ist. Die Aufzeichnungen sind
„vertragsbezogen” zu führen.
9. Die Richtigkeit der vorgenommenen
Aufzeichnungen kann im Einzelfall verprobt werden durch eine Gegenüberstellung
von Verträgen ohne Bestandspflegeprovision mit Verträgen mit
Bestandspflegeprovision.
10. Der Steuerpflichtige trägt im
Fall eines „non-liquet” die Feststellungslast (objektive
Beweislast) für die von ihm behaupteten Aufwendungen für nachträgliche
Betreuungsleistungen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
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Fundstelle(n): BStBl 2012 II Seite 856 BB 2011 S. 2863 Nr. 46 BBK-Kurznachricht Nr. 22/2011 S. 1062 BFH/NV 2011 S. 2147 Nr. 12 BFH/PR 2012 S. 5 Nr. 1 DB 2011 S. 2350 Nr. 42 DStR 2011 S. 1990 Nr. 42 DStRE 2011 S. 1357 Nr. 21 DStZ 2011 S. 805 Nr. 22 EStB 2011 S. 390 Nr. 11 FR 2012 S. 33 Nr. 1 HFR 2011 S. 1292 Nr. 12 KÖSDI 2011 S. 17644 Nr. 11 NWB-EN Nr. 913/2011 (Nachbetreuung von Versicherungsverträgen) StB 2011 S. 418 Nr. 12 StBW 2011 S. 963 Nr. 22 StBp. 2011 S. 355 Nr. 12 StuB-Bilanzreport Nr. 21/2011 S. 840 WPg 2011 S. 1140 Nr. 23 KAAAD-93766