Zuordnung eines im Zeitpunkt des Erwerbs verpachteten und von der
Hofstelle mehr als 80 km entfernt liegenden Grundstücks zum
Betriebsvermögen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs
Leitsatz
1. Ein landwirtschaftliches
Grundstück, welches im Zeitpunkt des Erwerbs an einen Dritten verpachtet ist,
gehört unmittelbar zum notwendigen Betriebsvermögen eines land- und
forstwirtschaftlichen Betriebs, wenn die beabsichtigte Eigenbewirtschaftung in
einem Zeitraum von bis zu zwölf Monaten erfolgt.
2. Dies gilt gleichermaßen bei einem
Verpachtungsbetrieb, wenn das hinzuerworbene Grundstück, welches im Zeitpunkt
des Erwerbs an einen Dritten verpachtet ist, in einem Zeitraum von bis zu zwölf
Monaten von dem bisherigen Betriebspächter bewirtschaftet wird.
3. Ist eine Eigen- bzw. Fremdnutzung
des hinzuerworbenen Grundstücks durch den Inhaber bzw. den Pächter des land-
und forstwirtschaftlichen Betriebs nicht innerhalb von zwölf Monaten möglich,
kann dieses durch eine eindeutige Zuweisungsentscheidung dem gewillkürten
Betriebsvermögen des Eigen- bzw. Verpachtungsbetriebs zugeordnet werden.
4. Ein Grundstück, welches mehr als
100 km von der Hofstelle entfernt liegt, kann regelmäßig weder dem
notwendigen noch dem gewillkürten Betriebsvermögen eines aktiv bewirtschafteten
oder eines verpachteten land- und forstwirtschaftlichen Betriebs zugeordnet
werden.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 2012 II Seite 93 BB 2011 S. 2866 Nr. 46 BFH/NV 2011 S. 2142 Nr. 12 BFH/PR 2012 S. 2 Nr. 1 BStBl II 2012 S. 93 Nr. 2 DB 2011 S. 2353 Nr. 42 DStRE 2011 S. 1433 Nr. 23 EStB 2011 S. 391 Nr. 11 FR 2012 S. 127 Nr. 3 GStB 2012 S. 1 Nr. 1 HFR 2011 S. 1287 Nr. 12 KÖSDI 2011 S. 17644 Nr. 11 NWB-Eilnachricht Nr. 43/2011 S. 3587 StB 2012 S. 2 Nr. 1 StBW 2011 S. 964 Nr. 22 StuB-Bilanzreport Nr. 22/2011 S. 883 OAAAD-93769