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BGH Beschluss v. - VI ZB 9/10

Gesetze: § 91 Abs 1 S 1 ZPO, § 91 Abs 2 S 1 ZPO

Kostenfestsetzung: Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines "Rechtsanwalts am dritten Ort"

Leitsatz

Macht die bei einem auswärtigen Gericht verklagte Partei Reisekosten eines Rechtsanwalts geltend, der weder am Gerichtsort noch am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässig ist ("Rechtsanwalt am dritten Ort"), sind die Kosten jedenfalls bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalts zu erstatten .

Fundstelle(n):
NJW 2011 S. 3520 Nr. 48
NJW 2011 S. 6 Nr. 44
NWB-Eilnachricht Nr. 43/2011 S. 3594
NAAAD-93872

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