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BGH Urteil v. - VI ZR 229/09

Gesetze: § 138 BGB, § 826 BGB

Haftung eines Bevollmächtigten wegen sittenwidriger Schädigung bei Errichtung einer Gesellschaft; fehlerhafte Gesellschaft

Leitsatz

1. Ein Bevollmächtigter kann aus § 826 BGB haften, wenn er bei Errichtung einer Gesellschaft die ihm erteilte Generalvollmacht missbraucht .

2. Eine fehlerhafte Gesellschaft setzt auf den Abschluss eines Gesellschaftsvertrags gerichtete Willenserklärungen zwischen den Beteiligten voraus. Diese liegen grundsätzlich nicht vor, wenn ein Mitgesellschafter die ihm erteilte Vollmacht überschreitet .

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2011 S. 2625 Nr. 43
DB 2011 S. 2371 Nr. 42
DStR 2011 S. 2159 Nr. 45
GmbHR 2011 S. 341 Nr. 22
NJW 2011 S. 6 Nr. 44
WM 2011 S. 1995 Nr. 42
ZIP 2011 S. 2005 Nr. 42
XAAAD-93873

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