1. § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG schreiben vor, dass der Arbeitgeber alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Betriebsrenten zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden hat. § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG legt fest, dass diese Verpflichtung entfällt, wenn sich der Arbeitgeber verpflichtet, die Leistungen jährlich um wenigstens 1 vH anzupassen. Dies gilt nach § 30c Abs. 1 BetrAVG nur, wenn die Versorgungszusage nach dem erteilt wurde.
2. Eingriffe in Versorgungsregelungen hinsichtlich laufender Leistungen bedürfen tragfähiger Gründe. In der Regel können nur noch geringfügige Verschlechterungen gerechtfertigt sein. Dazu bedarf es sachlich nachvollziehbarer, Willkür ausschließender Gründe. Ein mehr als geringfügiger Eingriff bedarf darüber hinausgehender Gründe.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BB 2011 S. 2804 Nr. 45 DB 2011 S. 2923 Nr. 51 ZIP 2011 S. 2164 Nr. 45 ZAAAD-94062