Auslandszustellung nach dem Haager Zustellungsübereinkommen: Verletzung von Formvorschriften des Verfahrensrechts des Zustellungsstaates
Leitsatz
1. Werden bei einer Auslandszustellung nach dem Haager Zustellungsübereinkommen (HZÜ) vom die Anforderungen dieses Abkommens gewahrt und bei der Zustellung nur Formvorschriften des Verfahrensrechts des Zustellungsstaates verletzt, wird der Zustellungsmangel nach § 189 ZPO geheilt, wenn das Schriftstück dem Zustellungsempfänger tatsächlich zugegangen ist (Abgrenzung zum Senatsbeschluss, , XII ZB 64/91, BGHZ 120, 305 = FamRZ 1993, 311 ff.) .
2. Dies gilt auch dann, wenn das gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. a HZÜ anwendbare Recht des Zustellungsstaates eine Heilung nicht vorsieht .
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): NJW 2011 S. 3581 Nr. 49 NJW 2011 S. 8 Nr. 45 NWB-Eilnachricht Nr. 44/2011 S. 3672 ZIP 2011 S. 2380 Nr. 49 CAAAD-94074